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Value Kolumne von Hans Peter Schupp

8. Januar 2024

Fondsausschüttungen und Vorabpauschale

Im Prinzip gilt im deutschen Steuerrecht das Zufluss-Prinzip. Das bedeutet: Wenn ich etwas zu einem höheren Preis verkaufe, als ich bezahlt habe, muss ich den Gewinn dann versteuern, wenn ich Ihn erhalte. Das ärgert natürlich eine Regierung, insbesondere wenn sie in Finanznöten steckt, dass  zu besteuernde Gewinne in ihrer Regentschaft anfallen, aber eine Nachfolgeregierung diese Steuer erhält. Deshalb wurde für Fonds im Jahr 2018 die sogenannte Vorabpauschale eingeführt. Dadurch werden Anleger von Fonds zur Kasse gebeten, obwohl sie aktuell keine Gewinne und damit auch keinen Geldzufluss realisiert haben. Trotzdem müssen sie gemäß § 18 InvStG diese Steuer als Vorabpauschale aus der sonstigen Liquidität zahlen.

Theoretische Rendite wird einfach festgelegt

Der Staat bestimmt eine theoretische Rendite, den sogenannten Basisertrag. Dieser wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 Prozent des Basiszinses, den die Deutsche Bundesbank veröffentlicht. Wird dieser Betrag nicht als Dividende ausgeschüttet, muss die Differenz aus Basisertrag minus Ausschüttung als Vorabpauschale versteuert werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Rendite im Fonds tatsächlich realisiert wurde, ob es überhaupt einen rechtsgültigen Rechnungsabschluss gibt, oder der Anleger sie erhalten hat. Der Basisertrag darf maximal der Fondsperformance entsprechen und wird bei Veräußerung auf den tatsächlich realisierten Gewinn angerechnet. Die ganze Angelegenheit kann als schönes Beispiel für das Zitat von Bundeskanzler Olaf Scholz dienen: „Wir haben es mit der Bürokratie übertrieben“.

Bisher spielte diese Regelung keine Rolle. „Aufgrund des negativen Basiszins wird keine Vorabpauschale für 2022 erhoben.“ stellte das BMF-Schreiben vom 7. Januar 2022 fest. Es ist aber ein Thema für die Erträge aus 2023, da die Vorabpauschale für 2023 nunmehr 2,55 Prozent beträgt, wie aus dem BMF-Schreiben vom 4. Januar 2023 hervorgeht.

Ob Zufluss oder nicht – die Steuer wird einfach vom Konto abgebucht

Was bedeutet es für Anleger. Es wird eine Steuer Anfang 2024, also in diesen Tagen, für Fondsinvestments fällig, völlig unabhängig davon, ob sie einen Zufluss erhalten haben. Der Betrag wird einfach von ihrem Konto abgebucht.

Es ist müßig die Gesetzgebung zu kritisieren, aber es ist sicherlich unsere Pflicht, darüber zu informieren. Wir haben bei unserem Contrarian Value Euroland Fonds im Gegensatz zu thesaurierenden Fonds die Möglichkeit, Dividenden zu zahlen und hatten intern viele Diskussionen über die Ausschüttungspolitik des Fonds. Wir sind bewusst nicht der gängigen Praxis gefolgt, dass die Vorabpauschale bereits in 2023 ausgeschüttet wird und damit keine Steuerzahlung für den Anleger besteht. Denn es war absehbar, dass wir in diesem Fall Substanz ausschütten würden und dies nicht im Sinn des § 58 AktG – Verwendung des Jahresüberschusses – ist.

Ausschüttung im Januar

Deshalb haben wir für die Fidecum folgende Lösung gewählt: Wir schütten den steuerpflichtigen Betrag von 25 Prozent der Vorabpauschale im Januar aus, damit unsere Anleger die Steuerabbuchung von ihrem Konto mit dieser Ausschüttung kompensieren können.

Der Autor: Hans Peter Schupp ist Vorstand der FIDECUM AG und Portfoliomanager des Contrarian Value Euroland Fonds